Satzung der Bowlingfreunde 2020 e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der am 07.02.2020 gegründete Verein führt folgenden Namen: Bowlingfreunde 2020 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
Die Geschäftsstelle / Verwaltungssitz ist:
Bowlingfreunde 2020 e.V.
1.Vorsitzende
Stephanie Krosta
Festweg 36
45886 Gelsenkirchen
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1.Der Verein „Bowlingfreunde 2020 e.V.“ ist eine am Bowlingsport interessierte Gemeinschaft von Frauen, Männern, Divers jeden Alters auf der Basis des Amateursports.
Der Verein ist Mitglied der Westdeutschen Bowling Union e.V. (WBU)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und planmäßige Pflege des Bowlingsports für alle Altersklassen und die Förderung des Jugendsports, im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO. Der Verein ist selbstlos tätig verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Durchführung von Training und Teilnahme an sportlichen Wettbewerben.
§ 3
Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
natürliche Personen, gleich welchen Geschlechts oder Abstammung oder welchen Alters
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand in Verbindung mit einem in der Mitgliederversammlung bestimmten Gremium. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft) aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig, die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Frist beträgt: 6 Wochen zum Quartalsende
4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, nach Kündigung oder durch Ausschluss.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: vier Wochen.
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
9. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheitbejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht
2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitz
– dem 2. Vorsitz
– der Kassenführung (Kassenwart)
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer laufenden Amtsperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und können von der Entrichtung von Beiträgen befreit werden.
§ 11
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen für die Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Sie haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 12
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste und der zweite Vorsitz (oder Kassenführung). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Gemeinnützige Jugend- und Behindertenhilfe in Gladbeck GmbH
Memeler Str. 25, 45964 Gladbeck
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.04.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Bowlingfreunde 2020e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gelsenkirchen, den 29.04.2023
